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Bisam-Jagd: Auch ohne Sondergenehmigungen erlaubt

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Quelle Bild: Drake Fleege/stock.adobe.com


Mit Schreiben des Wirtschaftsministeriums vom 24.02.2025 wurden die geltenden jagd- und artenschutzrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Bejagung des Bisam durch Jäger im Rahmen der befugten Jagdausübung klargestellt.


Der Bisam unterfällt nicht dem Jagdrecht, unterliegt allerdings dem allgemeinen Artenschutz nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Da der Bisam nach EU-Recht als invasive gebietsfremde Art eingestuft ist, liegt für dessen Entnahme stets ein vernünftiger Grund i.S.d. § 39 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vor; die Bejagung stellt damit eine zulässige Managementmaßnahme dar. Weil die Bisam-Entnahme nach diesen Gesichtspunkten natur- bzw. artenschutzrechtlich vorgesehen ist, ist die letale Entnahme des Bisam mit der Schusswaffe durch die waffenrechtliche Privilegierungsvorschrift des § 13 Abs. 6 Satz 2 WaffG ("befugte Jagdausübung) abgedeckt.


Im Ergebnis bedarf es damit weder einer artenschutzrechtlichen noch einer waffenrechtlichen Erlaubnis für die Erlegung des Bisam durch Jäger im Rahmen der befugten Jagdausübung. Jäger dürfen den invasiven Bisam in ihren Revieren, sowohl gezielt oder auch als "Beifang" bei der Jagd auf andere Wildarten, erlegen.


Der Einsatz von Nachtsichttechnik ist hiervon jedoch nicht erfasst. Für den Einsatz von Nachtsichttechnik ist eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 1 und 3 BArtSchV erforderlich, welche bei Bedarf bei der höheren Naturschutzbehörde (Regierung von Oberbayern) beantragt werden kann.


Quelle Text: LRA Landsberg am Lech; SG51 - Sicherheitsrecht und Katastrophenschutz

 
 
 

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